Put & Take oder Catch & Release ?

Was macht FLIEGENFISCHEN aus? Hier darf nach Herzenslust gefachsimpelt werden! Auch Termin- und andere Ankündigungen passen hier herein. Erlebtes Fliegenfischen - hier kannst Du Deine Erlebnisse für alle schildern, wir lesen gerne Storys von früher und heute!
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Olaf Kurth
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Ungelesener Beitrag von Olaf Kurth »

Pinn hat geschrieben:.... Für mich geht es beim Fischen ganz bestimmt nicht primär um Nahrungserwerb, sondern vielmehr um Spaß und Freude an zielgerichteter Betätigung in der Natur. Ein Drill mit passendem Gerät und anschließender Landung des Fisches ist schon ein Erfolgserlebnis an sich! Sowas negiert den Alltagsstress, der unser Leben zu leicht vergiftet.

Ich freue mich aber auch darüber, wenn mir nach langem Üben eine Präsentation der Fliege gelingt, die ich vorher nicht beherrscht habe......

Sorry Kollegen,

ich gebe Hans uneingeschränkt Recht! Der Gesetzgeber gibt uns eindeutige Vorgaben für unser Handeln: Wir haben ein Aneignungsrecht an wildlebenden Kreaturen erworben, haben die nötige Sachkenntnis dafür nachgewiesen und deswegen lässt man uns ans Wasser.

"Vorsätzliches C&R", das "Fangerlebnis an und für sich", oder "Spaß und Freude an zielgerichteter Betätigung in der Natur" - all dies sind vor dem Gesetzgeber keine ausreichenden Gründe den Fischfang mit der Fliegenrute auszuüben. Wir dürfen (wie jeder Angler) in Deutschland den Fischfang nur deshalb ausüben, weil wir dem Nahrungserwerb nachgehen. Gefangene, maßige Fische dürfen wir töten und wir sollen sie sinnvoll verwerten (darunter ist i.A. der menschliche Verzehr zu verstehen).

Aber - aus hegerischen Gründen dürfen wir sehr wohl gute Laichfische zurücksetzen, eine Entnahmepflicht besteht hierfür nicht. Eine Argumentation aus der konkreten Situation heraus, hält jedem C&R-Vorwurf Stand (auch gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden).

Aber ein Fliegenfischer, der auch den 50. Fisch gehakten, maßigen Fisch wieder zurücksetzt, kann Probleme bekommen (wenn sein Handeln über einen längeren Zeitraum beobachtet und dokumentiert wird). Wir wissen alle, dass es etliche bewirtschaftete Fließgewässer gibt, wo dies problemlos möglich ist. An keiner dieser Strecken finden wir in Deutschland ein C&R-Gebot; im Gegenteil, am Wasser muss sich jeder Fischer für sein Treiben verantworten. Und über die schrecklich glitschigen Fische müssen wir uns nicht ernsthaft unterhalten - dass sie einem öfter aus der Hand rutschen, das passiert eben.

Wenn wir z.B. Kollegen im Hochsommer treffen, die sich lange und ausgiebig an der erfolgreichen Fischerei in „Kinderstuben“ austoben und einen Drill nach dem anderen hinlegen, dann sollten wir ruhig unsere ach so eherne „Moralkeule“ rausholen und losdreschen!!!

Gruß, Olaf
Und Gott sprach zu den Steinen im Fluss: "Wollt ihr Mitglieder der UNERSCHROCKENEN werden?" Und die Steine antworteten: "Nein Herr, dafür sind wir nicht hart genug."
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urs.wehrli
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Ungelesener Beitrag von urs.wehrli »

Ja, aber wir sollten doch nicht, nur weil es der Gesetzgeber sagt, blind jedem Fisch den Garaus machen.

Das ist mir also ein bisschen zu einfach !

Lg Urs
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pehers
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Ungelesener Beitrag von pehers »

Lieber Urs!

Bitte lies doch endlich mal, was Deine Vorposter schreiben! Dieses dümmliche Gequatsche, dass ich jeden maßigen Fisch abschlagen muß, ist doch abenteuerlich! Das grenzt an Debilität, was Du hier bietest, oder Du willst es nicht kapieren...

Du musst nicht jeden Fisch abschlagen, darfst aber!!!

Bis zum Erreichen eines vertraglich mit dem Lizenzausgeber vereinbarten Fanglimits - danach ist mE die Fischerei einzustellen. Es ist aber nichts dagegen einzuwenden, einen Fisch des Limits aufzusparen und weiterzufischen, weil man beim Abendsprung auf einen großen Fisch hofft!!! Ich weiß, dass das alles Beweisprobleme bereitet, aber letztlich sind wir ja uns und nicht dem Kadi verantwortlich.

Du darfst Fische nicht nur zum eigenen Gaudium fangen, sondern musst den Fischfang ausüben, sonst mangelt es an vernünftigen Gründen, den Fisch unter Stress zu setzen.

Unter Fischfang ist m.E. per Legaldefinition zu verstehen, dass ein Entnahmeziel vorliegt. Es ist wie Olaf schreibt: wenn Du den 50igsten maßigen Fisch wieder zurückwirfst und dabei beobachtet wirst, wird es argumentativ eng für Dich werden, ob das ein vernünftiger Grund ist, den Fisch in Stress zu versetzen und ihm möglicherweise Schmerzen und Schäden zuzufügen. Wenn dann auch noch einer dieser Fische verendet und das bekommt wer mit, dann hast Du echt Probleme!

Aber den einen oder anderen Fisch aus Hegegründen zurückzusetzen, ist rechtlich völlig O.K.!

Noch eine Überlegung am Rande:
Ich weiß zwar nicht genau, wo ihr fischt und wie toll ihr Eure todbringenden Methoden - im Gegensatz zu mir - verfeinert habt, aber bei mir ist es eigentlich so, dass auch an sehr exclusiven (eigentlich vor allem an solchen) Gewässern, die einen ausgezeichneten (natürlichen) Fischbestand aufweisen und nur einem verhältnismäßig geringen Befischungsdruck unterliegen, das Erreichen des Fanglimits nicht immer ganz leicht ist, da ich bei vernünftigen Schonmaßen gar nicht in die Verlegenheit komme, überlegen zu müssen, ob ich jeden Fisch abschlagen soll/kann/darf/muss! Ich werde meine ein bis zwei Fische mitnehmen können, aber wahrscheinlich mehrere zurücksetzen müssen, weil sie das Schonmaß nicht erreicht haben. Vielleicht werde ich ein oder zwei Fische zurücksetzen, die das Schonmaß haben, aber das wird wohl eher die Ausnahme sein! Überlegt Euch einfach mal, wie ein natürlicher Populationsaufbau ausschaut...

L.G.
Hans
Zuletzt geändert von pehers am 04.06.2008, 17:42, insgesamt 1-mal geändert.
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pehers
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Ungelesener Beitrag von pehers »

Übrigens zum Titel dieses Threads:

Put & Take oder C & R:

Wenn das die beiden einzigen Alternativen wären, die sich gegenüberstehen, bin ich der erste, der für ein Verbot der Fischerei eintritt!

L.G.
Hans
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MaxS
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Ungelesener Beitrag von MaxS »

Servus Hans,

Ich denke Dein letzter post hat den ganzen Sachverhalt auf den Punkt gebracht.

Zwar friste ich mein Dasein noch als Stud. Jur. und war in diesem Forum
seit längerer Zeit schon nicht mehr registriert, da ich mich aber gerade eingehender mit dem Thema Täterschaft und Teilnahme im deutschen StrafR beschäftige und bis dato keine weitere Konkretisierung der aufgeworfenen Fragestellung erfolgt ist, probiere ich die Rechtslage kurz darzustellen.

Für die Teilnahme an einer rechtswidrigen Haupttat (in diesem Falle C & R)werden im StGB folgende Varianten aufgeführt: Mittelbare Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt., Mittäterschaft gem § 25 II sowie Anstiftung gem § 26 und Beihilfe gem. § 27.

Meiner Ansicht nach könnte der Bewirtschafter in keiner dieser Alternativen belangt werden:

Mittelbare Täterschaft setzt einen Strafbarkeitsmangel beim Vordermann
(in unserem Fall der Angler) anzunehmen bei Schuldunfähigkeit (z. B. bei Kindern, seelisch Gestörten usw.), einem vermeidbaren Verbotsirrtum, mangelnden Vorsatz usw. voraus. Hinzu kommt der Hintermann (Bewirtschafter), der Kraft überlegenen Sachwissens, planvoll lenkenden Willens usw. den Vordermann "als Werkzeug" in der Hand hält...ich denke, dass eine solche Konstellation am Gewässer beim besten Willen nicht zu konstruieren ist.

Die Vorraussetzungen für die Mittäterschaft, sind ein gemeinsamer Tatentschluss zu einer rechtswidrigen Haupttat, gemeint ist das bewussteund gewollte Zusammenwirken mehrerer, deren Tatbeiträge
sich im Rahmen eines solchen gemeinsamen Tatplans halten müssen...auch hier ist offensichtlich, dass die Subsumtion der "C & R-Frage" eher abwegig erscheint.

Unter Anstiftung versteht das deutsche Strafrecht, die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zur Begehung einer rechtswidrigen Tat. Entscheidend hierbei ist das (Mit)Hervorrufen des Tatentschlusses beim späteren Haupttäter (Angler) und der Vorsatz zur Anstiftung zur vollendeten Haupttat...Der Angler bestimmt das Gewässer an dem
er fischen möchte, nicht der Bewirtschafter den ANgler mit dem Vorsatz, dass dieser Fische in seinem Gewässer fängt und zurücksetzt.

Die einzig denkbare Konstellation ist in meinen AUgen die Beihilfe, wobei auch hier die Subsumtion der Fragestellung einige Mühe bereiten dürfte. Beihilfe bezeichnet die Hilfeleistung an einer fremden Tat mit irgendeinem Mittel. Die Haupttat muss hierdurch gefördert worden sein, wobei es genügt ihre Durchführung erleichtert zu haben. Nicht erforderlich ist es, dass der Haupttäter überhaupt Kenntnis von der Beihilfe erlangt
hat. Umstritten ist allerdings, ob die Beihilfe kausal für die Tatbegehung gewesen sein muss (die Rspr. verneint dies im Gegensatz zur Lit.). Angenommen ein Bewirtschafter würde als Gehilfe angeklagt würde er nach dem Strafmilderungskatalog des § 49 I StGB
höchstens eine Geldstrafe bekommen.

Allerdings könnten die Gerichte eben solche Klauseln zum C & R, falls sie in Konflikt zu bestehendem Recht stehen, verwerfen, also für nichtig erklären.

Ich hoffe ich habe Euch nicht zusehr gequält resp. gelangweilt...


Tight Lines


Max
Olaf Kurth
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Ungelesener Beitrag von Olaf Kurth »

pehers hat geschrieben: Du darfst Fische nicht nur zum eigenem Gaudium fangen, sondern musst den Fischfang ausüben, sonst mangelt es an vernünftigen Gründen, den Fisch unter Stress zu setzen.

Hallo Urs,

das ist ein zentraler Punkt in der sachlichen und fairen Diskussion. Und genau dieser Satz würde dir im Fall der Zuwiderhandlung andauernd von Nicht-Fischern verständlicherweise um die Ohren gehauen.

Wenn mich einer fragt, warum ich fischen gehe, antworte ich: "Weil ich gern selbstgefangenen Fisch esse" (denn das ist der allgemein nachvollziehbare und akzeptierte Beweggrund).

Was für einen leidenschaftlichen Fliegenfischer außerdem noch dazugehört, wissen wir alle nur zu gut. Doch diese Gründe dürfen im Kant'schen Sinne nicht zur obersten Maxime unserer Handlung werden. Das bereits erwähnte Entnahmeziel ist uns allen (ob mit Maden-, Wurm-, Blech-, oder Fliegenköder ausgerüsteten Kollegen) unterstellt und gleichzeitig die einzige Legitimation (zumindest in Deutschland).

"Don't catch your limit, but limit your catch" - dieser Spruch (ich finde ihn gerade nicht mehr) bringt es ebenfalls auf den Punkt!

Gruß, Olaf

PS: Ich habe z.B. als einziger deutscher Teilnehmer vor drei Jahren am "20. Concurso International de Pesca del Reo a Mosca "sin muerte" (ohne töten) am Rio Narcea in Nordspanien (Asturias) teilgenommen. Solch eine traditionelle Angel-Veranstaltung mit kulturellem Hintergrund wäre bei uns verboten.
Und Gott sprach zu den Steinen im Fluss: "Wollt ihr Mitglieder der UNERSCHROCKENEN werden?" Und die Steine antworteten: "Nein Herr, dafür sind wir nicht hart genug."
Berner
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Ungelesener Beitrag von Berner »

so, nun habe ich, und dies unerwartet rasch, vom bundeministerium für verbraucherschutz in bonn antwort erhalten;

c&r ist in d verboten (!). der fachreferent fügt desweiteren an, dass ca. 30% von releasten fischen schäden davontragen, dies laut diversen studien.

originalschreiben liegt vor, originaltext kann ich jederzeit hier posten.

mfG

berner
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pehers
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Ungelesener Beitrag von pehers »

Servus Berner!

Danke für Deine Mühe!

Mich würde die Begründung interessieren!
Wenn Du die kurz reinstellen könntest, wäre das toll!

L.G.
Hans
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Berner
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Ungelesener Beitrag von Berner »

@pehers - mach ich montag (vom büro)

gruss

berner
Christi
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Ungelesener Beitrag von Christi »

So...
jetzt ist es aber so, dass in Füssen am Grundbach in der Tageskarte steht, dass man die fische freilassen darf, weil man d´nur ein Fisch mitnehmen darf...
was nun?

und nochmal zu meiner eigentlichen Frage, ist c&r nur in deutschland verboten???
Gruß Christian
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Wolfgang Hinderjock
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Ungelesener Beitrag von Wolfgang Hinderjock »

Nun bin ich ja mit Sicherheit kein "Rechtsmensch", aber ich denke es ist doch auch alles eine Frage der Definition des Begriffes C+R.

Bekanntlich taucht das Thema in den Fischereigesetzen der einzelnen Bundesländer nicht auf, erst in den Verordnungen der Landesverbände und Vereine wird das Thema "Zurücksetzen maßiger Fische" berührt.

Und da gibt es doch erhebliche Unterschiede.

So ist zum Beispiel im Land Brandenburg das Zurücksetzen maßiger Fische, den verbandlichen Bestimmungen nach völlig legitim.

http://www.lav-bdg.de/page/gewaesserordnung.html#451

Speziell der Punkt 4.5.1

Aneignung und Zurücksetzung gefangener Fische

Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen, sind unmittelbar nach dem Fang weidgerecht zu töten oder vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren. Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft.
Hier definiert sich das verbotene C+R wohl so:

Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft.


Fast wortgleich die Definition in der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes M/V
http://lav-mv.de/dokumente/Gewaesserordnung.pdf
Punkt 4.5.



mfg
Wolfgang
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Ungelesener Beitrag von Isoperla »

Berner hat geschrieben:c&r ist in d verboten (!). der fachreferent fügt desweiteren an, dass ca. 30% von releasten fischen schäden davontragen, dies laut diversen studien.
Welche Studien ? 30 % hat man nur beim Angeln mit
Würmer.
Berner
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Ungelesener Beitrag von Berner »

@isoperla - welche studien? keine ahnung, das schrieb das bundesamt f. verbraucherschutz - frag die.

apropos steht es jedermann selber frei dort nachzufragen. es ist nicht an mir den text/die antwort des amtes zu erklären, zu verteidigen etc. ich gebe nur wieder.

gruss

berner
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Amtsmeinung !

Ungelesener Beitrag von Royal Coachman »

Hallo Freunde!

Amtsmeinung muß nicht mit Rechtsmeinung übereinstimmen, Ämter haben sehr oft auf falschen Voraussetzungen basierende Meinungen, die einer rechtlchen Überprüfung im Einzelfall nicht standhalten!

Deswegen gibt es eine unabhängige Justiz, welche die Verwaltungentscheidungen im Streitfall korrigieren kann, alles andere wäre Verwaltungs-Diktatur!



freundlichst
Royal Coachman
Der immer auf Seiten der Fische steht!
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Ungelesener Beitrag von Pinn »

Olaf Kurth hat geschrieben: ...
ich gebe Hans uneingeschränkt Recht! Der Gesetzgeber gibt uns eindeutige Vorgaben für unser Handeln: Wir haben ein Aneignungsrecht an wildlebenden Kreaturen erworben, haben die nötige Sachkenntnis dafür nachgewiesen und deswegen lässt man uns ans Wasser.

"Vorsätzliches C&R", das "Fangerlebnis an und für sich", oder "Spaß und Freude an zielgerichteter Betätigung in der Natur" - all dies sind vor dem Gesetzgeber keine ausreichenden Gründe den Fischfang mit der Fliegenrute auszuüben. Wir dürfen (wie jeder Angler) in Deutschland den Fischfang nur deshalb ausüben, weil wir dem Nahrungserwerb nachgehen. Gefangene, maßige Fische dürfen wir töten und wir sollen sie sinnvoll verwerten (darunter ist i.A. der menschliche Verzehr zu verstehen).
...
Moin Olaf,

deine Antwort bezieht sich auf die rechtliche Situation in der BRD und geht deshalb etwas an dem vorbei, was ich sagen wollte. In anderen Ländern gibt es Gebote zum Rücksetzen bestimmter Fische, und wenn es sie nicht gibt ist es doch gängige und gesellschaftlich akzeptierte Praxis, Fische zurückzusetzen. Sind die Regelungen in der BRD besser oder fortschrittlicher als in diesen Ländern? Ich zweifle das aus Prinzip an.

Selbstverständlich mache ich mich kundig und halte ich mich an die Spielregeln, die vorgegeben sind. Sowohl hier in der BRD als auch in anderen Ländern, wo ich als Angler Gast bin.

Für uns Angler ist das Problem sicher nicht nur ein landesspezifisches rechtliches Problem, sondern sicher auch ein moralisch-ethisches.

Mit den von mir nicht zitierten Teilen deines Beitrags bin ich übrigens uneingeschränkt einverstanden.

Gruß, Werner
Antworten