Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

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Maquard
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Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Maquard »

Hallo miteinander!

Sagt mal wie sieht eigentlich die Rechtliche Lage bezüglich "offensichtlicher" Fischwilderei aus?

Also nehmen wir folgendes Beispiel:

Man trifft Jugendliche am Gewässer an, welche versuchen mit Rolle Schnur, Haken und nem stück Holz als Schwimmer Fischen habhaft zu werden.

Man kennt entsprechenden Pächter (ist selbst nicht im Besitz einer Fischerei erlaubniss für dieses Gewässer), Prinzipell nach den Fischerei Papieren fragen darf man ja schon (soweit ich weiß ist halt der Jenige nicht "verpflichtet" diese einem vorzuzeigen / auszuhändigen). Darf ich denn dennoch in diesem Falle wo die Lage offensichtlich ist nach § 127 Abs. 1 StPO und § 229 BGB handeln?

Da es sich ja um eine Straftat handelt, würde ich sagen ja oder?

Wobei die Anzeige dann dem Pächter / Besitzer obliegt, oder?
CPE

Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von CPE »

Hallo Maquard,

Wieso sollte "obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen" sein?! Du solltest doch in der Lage sein, auf Deinem Telefon 110 zu drücken, vielleicht machst Du auch ein Photo mit diesem Smart-Dingens. Die Leute hinter 110 sagen Dir ganz bestimmt, was zu tun ist. Anzeigen kann übrigens jeder, weil es beim Strafgesetzbuch um das Verhältnis von Staat zu Bürger geht. Von allem anderen würde ich aus mehreren (es sind mindestens zwei) Gründen die Finger lassen, selbst wenn ich einen schwarzen Gürtel in irgend etwas hätte.

Gruß, Norbert
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Fear No Fish
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Fear No Fish »

Meine Erfahrungen mit der Polizei in solchen Fällen, sei es Gewässerverunreinigung oder Schwarzfischen hat mir leider
fast immer gezeigt, das diese Personen halt nicht über das Wissen verfügen um solche Sachen richtig abzuarbeiten.
Sie haben von der Materie schlicht weg keine Ahnung, vorrausgesetzt diese Personen fischen zufällig nicht selbst oder
aber waren eine zeitlang als Wasserschutzpolizei unterwegs.

Ansonsten wäre ich bei solchen Sachen auch nicht ganz so streng und würde die Jungs einfach mal ansprechen,
ob Sie schon was gefangen haben und ob sie nicht Interesse haben einem Verein einzutreten, anstatt da gleich
mit der grossen Kelle zu schwingen.
Wir waren alle mal jung und hatten unterschiedliche Kontakte zum fischen.

Sachen wegnehmen oder sogar noch zerstören, davon würde ich dringend abraten, sowieso wenn man an
dem Gewässer kein Kontrollrecht hat.
Ob es eine Straftat ist kannst du in dem Fall ja gar nicht kontrollieren auch wenn es noch so eindeutig aussieht :D

Und zum Thema Anzeige würde ich das immer nur noch über das Landratsamt machen und nicht mehr als
Privatperson, sowieso wenn Du keine Zeugen hast...das kann schnell in die andere Richtung gehen...wenn
man an die falsche Person gerät!
tight lines
Gruss Volker
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Harald aus LEV
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Harald aus LEV »

Hallo Maquard,

da Fischereirecht Ländersache ist, kann ich nur für NRW sprechen.
Also zuerst einmal ist das Angeln ohne gültige Papiere keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Anders ist es, wenn Fische gequält wurden z.B. durch Ersticken in einer Plastiktüte, in die sie nach dem Fang geworfen wurden.
Als nächstes kommt es darauf an, wie alt die Jugendlichen sind. Unter 14 hast Du eh keine rechtliche Handhabe. Sind es 14-18 jährige, würde ich keinen großen Aufstand machen, die Jungs ansprechen und animieren sich die Papiere zu besorgen, gfs. die Prüfung zu machen, oder dem zuständigen Verein beizutreten, der idealerweise auch eine Jugendabteilung hat, genau wie Volker bereits geschrieben hat. Jedoch würde ich mich umnißverständlich als Fischereiaufseher und Gewässerwart ausweisen und sie des Wassers verweisen und mit Sanktionen im Wiederholungsfall drohen. Das hat in der Vergangenheit immer gut gefruchtet. Auch als amtl. Fischereiaufseher oder Vereinsgewässerwart darf man kein Angelgerät einziehen oder gar zerstören. Macht man es trotzdem ist man für Beschädigungen/Abhandenkommen veantwortlich. Da ist dann eine Frage der Beweislast. Also Finger weg vom Gerät!
Im Wiederholungsfall würde ich mich um Zeugen bemühen und gfs. das Vorgehen mit der Kamera festhalten. Du kannst die Polizei rufen und sie sind grundsätzlich verpflichtet zu kommen. Jedoch hat die Polizei einen Ermessenspielraum und hat Prioritäten zu setzen. Wenn irgendwo ein Verkehrsunfall, ein Bundesligaspiel, ein Karnevalszug oder ein anderes Ereignis stattfindet, wirst Du schlechte Karten haben.
Auf der anderen Seite habe ich mal einen Motorroller im Bach gefunden. Da waren sie sehr schnell zur Stelle und haben geholfen, das Ding zu bergen.
Übrigens hat jeder Angler das Recht einzuschreiten, nicht nur Fischereiaufseher und Gewässerwarte. Aber es sollte unbedingt auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen geachtet werden. Hilfssheriffgehabe ist hier fehl am Platz (will ich Dir auch nicht unterstellen), gerade bei Jugendlichen.
Wer von uns hat in jungen Jahren nicht schwarz geangelt?

Gruß
Harald
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Maquard
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Maquard »

Ne um Gottes willen, die Finger vom Gerät würde ich prinzipell immer Lassen, da man sich an der Stelle auf anderen Grundlagen Strafbar macht!

Und Harald, muss Dich leider Korregieren, das Angeln ohne gültige Papiere ist eine Straftat!

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Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechtes dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand der Fischwilderei stellt strafrechtlich eine dogmatische Besonderheit dar. Grundsätzlich definiert § 11 Nr. 6 StGB, dass das Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren Vollendung umfasst. Als sogenanntem „unechtem Unternehmensdelikt“ fehlt dem Tatbestand der Fischwilderei die Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung der Tat. Auf den tatbestandlichen Erfolg (Fisch an der Angel) wird letztlich nicht abgestellt. Das bloße Hineinhalten einer Angel ins Wasser führt bereits zur Vollendung der Tat.

Die Fischwilderei trifft nur auf Fische in Gewässern zu, die herrenlos sind. Bei Privatgewässern und Teichen handelt es sich bei dem unerlaubten Fang von Fischen nicht um Fischwilderei, sondern um Diebstahl nach § 242 StGB. Die Tathandlung ist nicht allein gegen Fische gerichtet. Fische im Sinne des Fischereirechts sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln, in einigen Bundesländern zudem Fischnährtiere. Wer unter der Fischwilderei gefangene Fische ankauft und weiterveräußert, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar.

Für die Tatbestandsverwirklichung der Fischwilderei ist die Überschreitung von Fangquoten ausreichend, soweit diese gesetzlich geregelt sind.

Ein Strafantrag ist gemäß § 294 StGB erforderlich. Ferner können Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.


Quelle Wikipedia (welche in diesem Falle tatsächlich mal korrekt und vollständig ist ;) )
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MuddlerMinow
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von MuddlerMinow »

Die CD mit den Kontonummern der Kids wurde auf dem Anglerschwarzmarkt schon meistbietend verkauft, es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die Fischwildererfanderbehörde den Teenagern auf die Schliche kommt. Dann kommen sie in Beugehaft.

Danach kannst auch Du wieder ruhig schlafen Marquard..
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Maquard
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Maquard »

Hmm keine Ahnung, vielleicht habe ich auch einfach nur ein überspitztes Rechtsempfinden...
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MuddlerMinow
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von MuddlerMinow »

Naja, wie schon gesagt wurde, wenn es Jugendliche sind einfach mal ansprechen und aufmerksam machen. Dann! kann man doch immer noch mit Polizei und Recht kommen.

Aber das sind nur meine Auffassungen..
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Olaf Kurth »

Harald aus LEV hat geschrieben: Auch als amtl. Fischereiaufseher oder Vereinsgewässerwart darf man kein Angelgerät einziehen oder gar zerstören.

Doch, doch, lieber Harald,

ein amtlicher Fischereiaufseher darf als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft sehr wohl die Fanggeräte als Beweismittel sicherstellen und mitnehmen! Ein Gewässerwart des Vereins darf das nicht, er würde sich fremdes Eigentum aneignen und das wäre dann Diebstahl. Zerstören darf man die Fanggeräte in keinem Fall, das gäbe richtig Ärger.

Zum konkreten Beispiel:

Jungs, die mit Rolle, Schnur, einem Stück Holz etc. versuchen, Fische zu fangen, dürften noch keine 14 Jahre alt sein, vielleicht 10-12-Jahre. Ich würde mich ausweisen, den jungen Anglern eine Strafpredigt halten und sie nach ihrer Adresse fragen. Sobald das formale vorbei ist, zeige ich Verständnis, setze mich später mit den Eltern in Verbindung und schon sind die neuen Jungangler für die Jugendgruppe zwangsrekrutiert!

Bei etwas älteren jugendlichen Schwarzanglern bitte ich je nach Situation bei unserer Kreispolizeibehörde um Amtshilfe und innerhalb von 10min. sind die Beamten am Wasser. Dann wird es meistens ungemütlich für die Jungs, denn sie stehen den Gesetzeshütern gegenüber und wissen, dass sie was Verbotenes gemacht haben. Fischfrevel ist heute eine Straftat. Im Beisein der Polizeibeamten wird das dann geregelt, d.h. die Adressen werden aufgenommen, die Beamten telefonieren gegebenenfalls mit den Eltern und den Jungen wird das Versprechen abgenommen, die nächste Jugendstunde des Vereins zu besuchen und den Jugendfischereischein zu machen! Das Spiel hatte wir schon öfter, diese erzieherischen Maßnahmen haben immer gewirkt.

Ich muss wohl nicht erwähnen, dass ich wegen Schwarzfischerei in den 70er Jahren von einem Streifenwagen (grüner Polizeikäfer) abgeholt wurde und eine Aussage machen musste. Die meisten Vorstandsmitglieder, die ich heute aus Vereinen kenne, sind ehemalige jugendiche Schwarzangler........

Liebe Grüße,

Olaf
Und Gott sprach zu den Steinen im Fluss: "Wollt ihr Mitglieder der UNERSCHROCKENEN werden?" Und die Steine antworteten: "Nein Herr, dafür sind wir nicht hart genug."
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von ois isi »

Olaf Kurth hat geschrieben: Die meisten Vorstandsmitglieder, die ich heute aus Vereinen kenne, sind ehemalige jugendiche Schwarzangler........
Sieh an, sieh an...kennen wir uns also doch? :wink:

Genau so wird's gemacht.
Alles andere wäre 'mit Kanonen auf Spatzen schiessen' und würde die Jungs evtl. zeitlebens
für die (offizielle) Fischwaid demotivieren.

Gruß Sepp
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Harald aus LEV
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Harald aus LEV »

@Marquard:
Hier ein Auszug aus dem Landesfischereigesetz NRW:
§ 55 (Fn 11)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
....
13. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen,

@Olaf:
Das Gerät darf zwar eingezogen werden, aber nicht vom amtl. Fischereiaufseher, da der amtl. Fischereiaufseher nur Vollzugsdienstkraft ist, und kein Fischereibeamter (s. Kommentar von Hans-Ludwig Molitor zum §54 LFischG NRW). Während er verlangen kann, dass ihm die Papiere zur Prüfung ausgehändigt werden, kann er z.B. beim Gerät nur verlangen, dass es ihm vorgezeigt wird, damir er es prüfen kann (§54). Eine Herausgabepflicht gibt das Gesetz nicht her.
Nach §43 Nr.1 PolG NRW darf die Sache nur sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Im Bereich des Fischfang dürfte dies nach herrschender Meinung allenfalls beim Fischfang mit explodierenden, betäubenden oder giftigen Mitteln und bei der Fischwilderei bei hartnäckigem Beharren des Fischers auf Fortsetzen seines Tuns gegeben sein. Über einen Einzug des Geräts darf ausschließlich das Gericht bzw. die zuständige Verwaltungsbehörde befinden.
Im Merkblatt für amtlich verpflichtete Fischereiaufseher des Fischereiverband NRW ist z.B. auf S. 14 unter 5.2.2 explizit aufgeführt, dass dem Fischereiaufseher die Befugnis der Sicherstellung von Fanggerät nicht zusteht.
Sollte hingegen der Ertappte sein Gerät freiwillig abgeben, so hat der Aufseher dem Angler ein schriftliches Empfangsbekenntnis auszustellen und die Gegenstände unverzüglich bei der Fischereibehörde abzuliefern (5.2.3)
Als Beweismittel reichen Fotos und Beschreibungen des Gerätes vollkommen aus.

Unsere Dorfsheriffs hatten noch keinen Käfer. Sie zuckelten mit einem dunkelgrün lackierten Zündapp-Moped mit gebläsegekühltem 50ccm-Motor durch die Lande, die wir später mit unseren frisierten Mofas zersägt haben. Aber da sie uns eh kannten...

Gruß
Harald
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von der-hias »

Diese ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt. Da ich in Bayern scho das Recht habe Sachen sicherzustellen nach Bay Fig Art. 72 Abs. 3:
(3) 1 Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes
3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
@Maquard
In der Zeit von Facebook und Twitter und Nachwuchsmangel in den Verein. Wäre dieser Weg schon mehr als ungeschickt gewählt. Weil wie du schon selbst schreibst sind die Jugendlich nicht verpflichtet dir den Jungfischereischein und den Erlaubnissschein vorzuzeigen oder auszuhändigen. Und somit ist die Lage gar nicht mehr offensichtlich. Was wäre wenn sie ihn haben, Zeigen müssen sie ihn dir nicht? Weil ich würde dir meinen Fischereischein und den Erlaubnissschein auch nicht vorzeigen so lange du dich nicht dein Dienstausweis und Dienstmarke vorzeigst. Das einzigste was bemängelt werden könnte, wäre das die Jungs ohne Begleitperson gefischt haben wenn sie unter 14 Jahre waren.

Und wenn du unbedingt für Recht und Ordnung sorgen möchtest dann ist der einzigste Weg über den Fischereirechtsinhaber oder der Polizei. Noch bessere wäre es wenn du den Jungs die Telefonnummer vom Jugendleiter vom nächsten Verein in die Hand drückst. Ist evtl. der Besser Weg für die Zukunft.

Gruß

Mathias
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Harald aus LEV »

Hallo matthias,
deshalb habe ich im 1. posting geschrieben, dass ich mich nur auf NRW beziehe.

Gruß
Harald
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von Maquard »

@ Harald aus LEV

Soweit richtig, allerdings vergisst Du da etwas!

Wenn man keine Genehmigung besitzt um am entsprechenden "Öffentlichen zugänglichen" Gewässer zu Fischen, ist es keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

Nur der Vollständigkeit haber, sollte das Gewässer befriedet sein, greift an der Stelle Diebstahl nach § 242 StGB!


Und um es abzurunden, ein Fischereiaufseher darf die Gerätschaft einziehen!
Siehe hierzu Landesfischereigesetz NRW §55 (4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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webwood
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Re: Rechtliche Frage btr. Fischwilderei

Beitrag von webwood »

Aus meiner Sicht ist die Frage sehr akademisch.

Nach meiner Erfahrung habe ich, wenn ich diese Schwerverbrecher erwische, Wathose und Schuhe an und die Jungs sind einfach einen ganzen Kanten schneller als ich.
Bisher konnte ich nur "Saubande-Miserablige, eich wenn i no a moi dawisch"!!! hinterher rufen und muss darauf achten, das mir kein Grinsen auskommt. Ich fühle mich dabei in meine eigene Kindheit und Jugend versetzt, als ich noch der Schnellere war. Zurückgelassenes Angelgerät habe ich als herrenlos an mich genommen und vergessen, dies beim Fundamt abzugeben.

Tight Lines

Thomas
Angler sterben nie, die riechen nur so.
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