Hallo Mario,
es ist leider oft so, daß Neufassungen solcher Verordnungen lückenhaft erarbeitet werden, ich vermute mal, daß man an die fliegenfischereilichen Belange in diesem Falle überhaupt nicht gedacht hat, sonder eher nur an das Spinnfischen im Auge hatte, in den erarbeitenden Gremien sind Fliegenfischer, zumindest im platten Land, wenn ich Berlin mal dazu zählen darf

, oft kaum vertreten.
Eventuell lässt sich durch Anfrage oder Änderungsantrag eine Zusatzregelung erreichen, dauert leider oft ein bisschen.
Hat zwar nichts mit dem Fliegenfischen zu tun, in den alten DAV-Verordnungen(bis 1990) gab es zum Beispiel eine Sonderregelung für das Heringsangeln, der Heringspaternoster galt als Friedfischangel, obwohl es ja eigentlich eine Form des Spinnfischens ist.
Noch ne kleine Geschichte dazu, die leider auch nichts mit dem Fliegenfischen zu tun hat:
Vor ein paar Jahren erregte sich in M/V die Gemüter der Brandungsangler über Folgendes.
Es ging um das Sammeln von Wattwürnern, die sogenannte "Wattwurm-Werbung".
Ein pfiffiger Brandungsangler war des mühsamen Plümperns leid und baute sich einen Akkuschrauber mit einem kleinen Propeller, mit dem man die Würmchen freispülen konnte,
das verstieß gegen die Regeln, zugelassen war nur ein "händisches Verfahren" , eigentlich völlig richtig, denn einige Zeitgenossen setzten damals Bootsmotore ein.
Der Akkuschrauberling wurde erwischt und kam letztendlich vor Gericht, das Gericht legte im Urteil fest: "händisch" = mit der bloßen Hand, war wohl kein Angler dabei...
Von da an war bis zu einer erneuten Überarbeitung der Verordnung selbst der Einsatz eines Teelöffels strafbar.
mfg
Wolfgang