Ich schliesse mich meinen Vorrednern ebenfalls an.
Aber ´mal von diesem Fall ganz unabhängig, quasi rein theoretisch...
Urspünglich steht doch das Fischereirecht dem Grundstückseigentümer zu, dessen Grundstück das Ufer einschliesst.
Wenn der Eigentümer nun die Strecke verpachtet, geht doch das Fischereirecht auf den Pächter über, oder etwa nicht?
Soo lang liegt meine Fischerprüfung noch nicht zurück; ich meine mich erinnern zu können, dass es so geregelt ist.
Nun kann ich aber doch nicht verpachten und gleichzeitig das Uferbetretungsrecht verweigern und gar Anzeige
wegen Hausfriedensbruch erstatten.
Wohngebäude einmal ausgenommen. Die muss man aber in dem geschilderten Fall auch gar nicht betreten.
Das Uferbetretungsrecht steht doch dem Fischereiausübungsberechtigten zu.
Hier kann man alles nachlesen.
Ich hab´s nicht probiert, glaube aber, dass man den besagten Bereich vor dem Wehr nicht watend erreichen kann. Schlussendlich muss man das Ufer und folglich das Grundstück des Eigentümers betreten.
Das passt doch vorne nicht zusammen und hinten auch nicht...
Die Mühle ist doch kein rechtsfreier Raum :aua:
Ich weiss, alles Theorie. Die Praxis sieht anders aus.
Liebe Grüsse
Norbert