Fischen in "fremden Gärten" ???

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ranzi
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Fischen in "fremden Gärten" ???

Ungelesener Beitrag von ranzi »

Die Strecke meines Vereinsgewässers (Sülz) führt teilweise
durch Wohngebiete, wo die Gärten der Häuser bis zum Ufer
reichen. Auf der Suche nach meinem Fisch wate ich dort
im Bach regelmäßig durch diverse Grillfeste, spielende Kinder
und Rasen mähende Papas. Bisher hat sich niemand an mir
gestört...nicht mal die dösende Hausfrau in ihrem Liegestuhl,
die plötzlich einen Fliegenfischer vor sich im Wasser sah.
Jedenfalls bis gestern, als ich freundlich aber bestimmt
darauf hingewiesen wurde, dass ich mich (im Wasser) auf
fremdem Grundstück befände. Ich wurde belehrt, dass das
privat-Grundstück bis zur Flussmitte reiche.
Das Gespräch verlief zwar sehr nett und ich wurde später
auch geduldet und bekam (im Wasser stehend) sogar noch
ein Kölsch angeboten, aber ich wüsste mal gerne, wie es
rechtlich aussieht...begehe ich da im Wasser „Hausfriedensbruch“
oder habe ich da evtl. als „fischender Wanderer“ ein Wegerecht
oder Ähnliches?
Schöne Grüße, Ranzi
Guzzi

Ungelesener Beitrag von Guzzi »

Hallo,

keine Ahnung ob das generell überall gleich ist, aber normalerweise hat man ein Uferbetretungsrecht, 1m breit.

Was er sagt heisst ja, dass ihm der Bach dort gehört. Und weiterargumentiert der Rest des Baches den anderen Anwohnern. Ihr werdet aber das Gewässer sicher von der Kommune gepachtet haben und ich kann mir nicht vorstellen, dass nur das Fischereirecht dort liegt, die Eigentumsansprüche aber bei den dieversen Anwohnern. Und selbst wenn hat sich die Kommune als Fischereirechtinhaber ein Betretungsrecht gesichert, wäre ja sonst wertlos.

Aber so richtig genau kann das nur jemand sagen, der den konkreten Fall dort genauer kennt.

Gruss,

Wolf
Peter Olbrich
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Ungelesener Beitrag von Peter Olbrich »

Hallo ranzi,

Fischereigesetz NRW:
Beachte bitte (4)!!!

also am besten vorher fragen, dann gibts wohl kein Problem.

Peter

§ 20
Zugang zu Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entstandene Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtigte auszugleichen.

(2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf eigene Gefahr Grundstücke zu betreten. Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen. Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so ist die Fischereibehörde auf Antrag verpflichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen dem Fischereiberechtigten, dem Fischereiausübungsberechtigten und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke hinzuwirken. Kann eine Vereinbarung nicht herbeigeführt werden, so legt die Fischereibehörde den Zugangsweg fest.

(4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(5) Die Fischereibehörde kann das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
Werner

Ungelesener Beitrag von Werner »

Hallo,
Peter hat schon alles Wesentliche zitiert. Im Prinzip ist es in NRW so, dass der anliegend Grundstückseigentümer das Fischereirecht bis zur Mitte des Baches von seiner rechten bis zur linken Seite innehat. Dieses Recht einschließlich des Uferbetretungsrechtes tritt er an die Fischereigenossenschaft oder die Kommune ab, die ihrerseits durch die Vergabe von Erlaubnisscheinen den Inhaber dieses Scheines mit dem Recht ausstattet.
Der freundliche Herr ( oder Wichtigtuer ) redet also Unsinn, wenn er behauptet, du befändest dich auf seinem Grundstück. Du nutzt lediglich sein Fischereirecht.
Anderes wäre auch ziemlicher Blödsinn : Stelle dir vor, ein Rheinanlieger behauptet, der Rhein gehöre bis zur Mitte zu seinem Grundstück, dann könnte er von den Schiffen Wegezoll eintreiben.

Gruß Werner
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