Hallo Michael, Fliegenfischer und Naturschützer haben einen großen Erfolg gegen die unkontrollierte Befahrung des Rheinsberger Rrhins durch Paddelboote erreicht! Hier die Stichpunkte und ein Auszug aus dem Amtsblatt vom 17.04.2002:

Das Befahren des Rheinsberger Rhins ist mit 1-er und 2-er Kajaks gestattet. Alle größeren und schwereren sowie mit Stechpaddel angetriebenen Fahrzeuge sind verboten. Vorhandene Steuer sind hochzuziehen, sofern sie tiefer als die Kiellinie gefahren werden.

Das Befahren des Rheinsberger Rhins mit allen Wasserfahrzeugen ist verboten, wenn am Unterpegel des Wehres der Rheinsberger Obermühle ein Pegelstand von 65 cm unterschritten wird.

Der Rheinsberger Rhin darf nicht entgegen der Strömung befahren werden.

Das An- und Ablegen sowie das Betreten der Ufer ist nur an den hierfür vorhandenen  und gekennzeichneten Ausstiegstellen erlaubt.

Das Betreten des Flussbettes ist verboten.

In der Zeit vom 1. November bis zum 15. Juni gilt das Fahrverbot für alle Wasserfahrzeuge, sowie in der Zeit vom 16. Juni bis 31. Oktober täglich von 19.00 Uhr bis 09.00 Uhr.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wir angeordnet.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Buchst. a. bis f. dieser Anordnung wird ein Zwangsgeld von jeweils 80 Euro angedroht.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin in Kraft.

mario mücke
www.farioev.de
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Auszug aus dem Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin
vom 17. April 2002, Nummer 3 / Woche 16, Seite 4

2.4.
Anordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zur Beschränkung des Gemeingebrauchs des Rheinsberger Rhins

1. Aufgrund des § 44 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBI. für das Land Brandenburg Teil I Nr. 22 S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28.06.2000 (GVBI Bbg. Teil I Nr. 6 S. 90) wird folgende Beschränkung des Gemeingebrauchs am Rheinsberger Rhin auf dem Abschnitt zwischen Rheinsberg (Obermühle) bis zum Wehr Zippelsförde angeordnet:

a. Das Befahren des Rheinsberger Rhins ist mit 1-er und 2-er Kajaks gestattet. Alle größeren und schwereren sowie mit Stechpaddel angetriebenen
Fahrzeuge sind verboten. Vorhandene Steuer sind hochzuziehen, sofern sie tiefer als die Kiellinie gefahren werden.

b. Das Befahren des Rheinsberger Rhins mit allen Wasserfahrzeugen ist verboten, wenn am Unterpegel des Wehres der Rheinsberger Obermühle ein Pegelstand von 65 cm unterschritten wird.

c. Der Rheinsberger Rhin darf nicht entgegen der Strömung befahren werden.

d. Das An- und Ablegen sowie das Betreten der Ufer ist nur an den hierfür vorhandenen  und gekennzeichneten Ausstiegstellen erlaubt.

e. Das Betreten des Flussbettes ist verboten.

f. In der Zeit vom 1. November bis zum 15. Juni gilt das Fahrverbot für alle Wasserfahrzeuge, sowie in der Zeit vom 16. Juni bis 31. Oktober täglich von 19.00 Uhr bis 09.00 Uhr.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wir angeordnet.

3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Buchst. a. bis f. dieser Anordnung wird ein Zwangsgeld von jeweils 80 Euro angedroht.

4. Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin in Kraft.

Die Begründung dieses Verwaltungsaktes kann während der Sprechzeiten jeweils dienstags von 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr sowie donnerstags von 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr im Umweltamt der Kreisverwaltung im Raum 334 der Neustädter Straße 14 in Neuruppin eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16, 16816 Neuruppin schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Neuruppin, den 28.03.2002

Wer illegales Befahren (Befahren außerhalb der zugelassenen Zeiten, stromauf oder mit nicht zugelassenen Bootstypen) feststellt, kann sich telefonisch an folgende Stellen wenden: Naturpark Stechlin-Ruppiner Land, Tel. 033931 / 34480