Thüringer Verordnung über
Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte
wild
lebende Vögel zur Abwendung
erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane
(Thüringer Kormoranverordnung-ThürkorVO-vom
6.10.1998)
Aufgrund des § 20 g Abs 6 Satz
4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 12. März
1987
(BCBl.I S.889) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30 April 1998( BGBl. I S.823), verordnet
die
Landesregierung:
§1
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaflicher
Schäden wird abweichend von § 20 f Abs.1 Nr.1 BNatSchG
Jagdausübungsberechtigten und
mit deren Erlaubnis Inhabern von Jagderlaubnisscheinen gestattet an den
nach
§ 2 Abs 1 festgesetzten Gewässern
oder Gewässerstrecken und in einem vom jeweiligen Ufer gemessenen
Abstand
von bis zu 100 Metern Kormorane
(Phalacrocorax carbo sinensis) in der Zeit vom 16. August bis 15. März
mit einer
für die Jagd zugelassenen Waffe
zu töten. Verboten ist der Abschuß in der Zeit von eineinhalb
Stunden nach Sonnenun-
tergang bis eineinhalb Stunden vor
Sonnenaufgang.
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen
über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach §
13 der
Bundesartenschutzverordnung in der
Fassung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677) in der jeweils geltenden
Fassung und über das Beschädigen
oder zerstören von Nist- und Brutstätten nach 20 f Abs.1 Nr.1
BNatSchG.
3) Abweichend von § 20 f Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte, die
im Rahmen des
Absatzes 1 Satz 1 erlegten Tiere
in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Verbote des § 20 f Abs. 2
Satz 1 Nr 2
BNatSchG bleiben unberührt.
§2
(1) Die zuständige untere Naturschutzbehörde
setzt auf Antrag im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde
und der unteren Jagdbehörde
Gewässer oder Gewässerstrecken durch Verwaltungsakt fest, an
denen das Töten von
Kormoranen zur Abwendung erheblicher
fischereiwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Voraussetzung
für die
Festsetzung der Gewässer oder
Gewässerstrecken nach Satz 1 ist der Nachweis durch denAntragsteller,
daß er
ohne Erfolg Maßnahmen durchgeführt
hat, um erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu vermeiden.
Als
Maßnahmen nach Satz 2 gelten
solche, die geeignet sind, Kormorane ohne deren Tötung von Gewässern
oder
Gewässerstrecken nach Satz
1 fernzuhalten oder zu vertreiben.
(2) Die zuständige untere Naturschutzbehörde
kann die Anzahl der zu tötenden Kormorane je Gewässer oder
Gewässerstrecke begrenzen.
(3) Die Anzahl der erlegten Kormorane
sowie Zeit und Ort, insbesondere der Jagdbezirk der Erlegung, sind der
zuständigen unteren Naturschutzbehörde
bis spätestens 1. Mai des Jahres mitzuteilen.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige
untere Naturschutzbehörde kann den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz
1 ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen, sobald und soweit die Voraussetzungen
des § 1 Abs.1
nicht erfüllt sind oder wenn
gegen die Begrenzung nach Absatz 2 verstoßen wird.
(5) Die Kosten für die Beseitigung der getöteten Kormorane trägt der Antragsteller.
§3
§ 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht
für die befriedete Bezirke nach § 6 des Thüringer Jagdgesetzes,
Schutzgebiete nach
Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtl'nie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung ,der wildleben-
den Vogelarten (ABI: EG Nr.L 103
S 1) in der jeweils geltenden Fassung, Naturschutzgebiete und Nationalparke.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft und am 15. März 2000 außer Kraft.
1.) In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird
das Datum "16.August" durch das Datum "15.September" ersetzt.
2.) In 3 4 werden die Worte "am
15.März 2000" duch die Worte "mit Ablauf des 14.März 2010" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 15.03.2000 in Kraft. Erfurt, den 27.Mai 2000, Die Landesregierung,
Der Ministerpräsident Bernhard Vogel, Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar.