Die neue Thüringer Kormoranverordnung (ist ein Schritt in die richtige Richtung):

Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte wild
lebende Vögel zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane
(Thüringer Kormoranverordnung-ThürkorVO-vom 6.10.1998)

Aufgrund des § 20 g Abs 6 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 12. März 1987
(BCBl.I S.889)  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30 April 1998( BGBl. I S.823), verordnet die
Landesregierung:
§1
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaflicher Schäden wird abweichend von § 20 f Abs.1 Nr.1 BNatSchG
Jagdausübungsberechtigten und mit deren Erlaubnis Inhabern von Jagderlaubnisscheinen gestattet an den nach
§ 2 Abs 1 festgesetzten Gewässern oder Gewässerstrecken und in einem vom jeweiligen Ufer gemessenen Abstand
von bis zu 100 Metern Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) in der Zeit vom 16. August bis 15. März mit einer
für die Jagd zugelassenen Waffe zu töten. Verboten ist der Abschuß in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenun-
tergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.

(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen  über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 13 der
Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677) in der jeweils geltenden
Fassung und über das Beschädigen oder zerstören von Nist- und Brutstätten nach 20 f Abs.1 Nr.1 BNatSchG.

3) Abweichend von § 20 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte, die im Rahmen des
Absatzes 1 Satz 1 erlegten Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Verbote des § 20 f Abs. 2 Satz 1 Nr 2
BNatSchG bleiben unberührt.
§2
(1) Die zuständige untere Naturschutzbehörde setzt auf Antrag im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde
und der unteren Jagdbehörde Gewässer oder Gewässerstrecken durch Verwaltungsakt fest, an denen das Töten von
Kormoranen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Voraussetzung für die
Festsetzung der Gewässer oder Gewässerstrecken  nach Satz 1 ist der Nachweis durch denAntragsteller, daß er
ohne Erfolg Maßnahmen durchgeführt hat, um erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Als
Maßnahmen nach Satz 2 gelten solche, die geeignet sind, Kormorane ohne deren Tötung von Gewässern oder
Gewässerstrecken nach Satz 1 fernzuhalten oder zu vertreiben.

(2) Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann die Anzahl der zu tötenden Kormorane je Gewässer oder
Gewässerstrecke begrenzen.

(3) Die Anzahl der erlegten Kormorane sowie Zeit und Ort, insbesondere der Jagdbezirk der Erlegung, sind der
zuständigen unteren Naturschutzbehörde bis spätestens 1. Mai des Jahres mitzuteilen.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige untere Naturschutzbehörde kann den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz
1 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, sobald und soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs.1
nicht erfüllt sind oder wenn gegen die Begrenzung nach Absatz 2 verstoßen wird.

(5) Die Kosten für die Beseitigung der getöteten Kormorane trägt der Antragsteller.

§3
§ 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die befriedete Bezirke nach § 6 des Thüringer Jagdgesetzes, Schutzgebiete nach
Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtl'nie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung ,der wildleben-
den Vogelarten (ABI: EG Nr.L 103 S 1) in der jeweils geltenden Fassung, Naturschutzgebiete und Nationalparke.

§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 15. März 2000 außer Kraft.



Update 27.05.2000: Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Kormoranverordnung vom 27.05.2000:
Aufgrund des § 20 g Abs. 6 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBI. I S. 2994) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Thüringer Kormoranverordnung vom 06. Oktober 1998 (GVBI. S. 305) wird wie folgt geändert:

1.) In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Datum "16.August" durch das Datum "15.September" ersetzt.
2.) In 3 4 werden die Worte "am 15.März 2000" duch die Worte "mit Ablauf des 14.März 2010" ersetzt.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15.03.2000 in Kraft. Erfurt, den 27.Mai 2000, Die Landesregierung, Der Ministerpräsident Bernhard Vogel, Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar.