webwood hat geschrieben:
Lieber Markus bzw. @ all.
Laut Bay Fischereigesetz (ich zitiere aus dem Gedächtniss) ist jeder nicht geschütze, auserhalb der Schonzeit gefangene und maßige Fisch zun entnehmen und einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Der Pächter kann sehr wohl die Bestimmungen des Bay Fischereigesetzes noch enger auslegen (Schonmaß/Zeit etc.). Ausnahmen zb. wg Hechtbandwurm bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Passagen zu streichen, zb. Entnahmepflicht maßiger Weißfische, blieben ein Verstoß gegen das Fischereigesetz, egal ob der der Pächter das abnickt.
Ich fische ohne Widerhaken und dummerweise ist mir wg. meiner Ungeschicklichkeit schon der ein oder andere Fisch entglitten, bevor ich in überhaupt berühren konnte

TL
Thomas
Hallo z´samm, hallo Thomas,
ich werde mich auch weiterhin nicht zu dem vielen knapp bis voll am Thema vorbei gehenden Beiträgen äußern, sonst ärger ich mich noch, un das wollt ihr doch nicht

. Aber ... weil du jetzt einen Beitrag geliefert hast der gerade so viel Wahres wie Falsches enhält und deshalb auch zu deiner falschen Interpretation führt, die aber eben nicht stehen bleiben kann, kann ich das MAul auch nicht ganz halten. V.a. weil deine Äußerung in ähnlichre Form bei der (zu Recht) nicht geführten Diskussion zum C&R, die aber unterschwellig andauernd auftaucht und dort mit konstanter Bosheit wiederholt wird. Dass sie davon nicht wahrer wird, und dann hoffentlich für immer aus der Welt verschwinden kann, soll nachfolgend bewiesen werden.
Erstens das Bayrische Fischereigesetz sagt überhaupt nichts zum Zuücksetzen von Fischen, ganz im Gegenteil, das regelt ausschließlich das Recht zur Aneignung der Fische unter Vorgabe entsprechder Hegeverpflichtungen. Punkt aus sonst nix, aber das sollte man sich merken, denn das ist wichtig für gleich später und findet sich so oder ähnlich in allen FG der Länder.
Zweitens in der Bayrischerischen
Fischereiordnung , d.h. eine ganze Stufe unter dem Gesetz, heißt es dagegen, Zitat:
8:1. Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern) und dem Tierschutzrecht ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. 3 § 17 Abs. 1 Satz 3 sowie § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
Was da also wörtlich steht, heißt positiv formuliert maßige Fische dürfen zurück gesetzt werden, wenn es es in Übereinstimmung mit dem Hegeziel, und das hat eben den gesetzlichen Status und nichts anderes!, steht. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass es ihm explizit dient, sondern nur nicht ihm entgegen steht.
In dem hier betrachteten Fall hat der Bewirtschafter seinen Anglern also lediglich eine Erläuterung mitgegeben, dass es den Hegezielen für sein Gewässer
nicht entspricht Döbel wieder zurückzusetzen, also keine Rechtfertigung vorhanden ist, diese Fischart nicht zu entnehmen. Für die Forellen hat er das nicht getan, woraus der Angler für sich schließen kann, dass er beim Zurücksetzen derselben nicht gegen die Hegeziele verstößt. Bewirtschafter die auf dieser Grundlage das Abschlagen aller maßigen Fische verlangen, müssen sich dagegen wohl sehr eindringlich fragen lassen, wie es mit ihrem Verhältnis zu den gesetzlich verpflichtenden Hegezielen steht.
Zur Vertiefung sowohl dieses Aspektes als auch dem darauf folgenden, hier nicht näher zu vertiefenden mit dem Tierschutz kann ich noch auf das in dem nachfolgenden Zwirn
http://www.fliegenfischer-forum.de/flyf ... s#p2684242
kurz und ihm nicht gerecht werdend angesprochenene Buch von Herrn Arlinghaus
http://besatz-fisch.de/images/stories/P ... nsicht.pdf
verweisen. Wie ich es dort versprochen habe, habe ich das Buch gelesen und kann es nur jedem der ein Gewässer bewirtschaftet, in einem Verein, einem Verband oder sonstwie in der Vertretung der Fischerei nach außen (und wenns nur der Bekanntenkreis ist) und auch nach innen (Mitglieder Jugendarbeit usw.) arbeitet als Pflichtlektüre ans Herz legen. Da es von 2006 ist, sind vielleicht an paar Zahlen nicht mehr ganz aktuell, aber alles was da drin steht, auch zu den Möglichkeiten und Grenzen von C&R, ist weiterhin gültig und richtig.
Puh das war jetzt lang, viel mehr als ich wollte, verdammt noch mal ich reg mich gar nicht auf ....
Glück auf und light lines
Siegfried