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Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 10.06.2012, 12:12
von Zweihandwedler
Viele Anrainer glaube es sei ihr Gewässer, egal ob Wasserentnahme,Fischfang oder als Müllbeseitigung. Die Logic würde bedeuten das ich meinen Müll auf die Strasse kippen dürfte -da bleibt er aber liegen ein Gewässer transportiert das Problem weiter.
Kommt aber bei den Spezies das Wasser auf den Hof wegen Hochwasser wird lautstark nach der Gemeinde/Pächter gerufen da ist es nicht mehr "ihr" Gewässer.

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 10.06.2012, 14:26
von Neuhesse
Hallo Siegfried,
leider muss ich dich berichtigen:-(
die Wasserentnahmne ist eine klassische Benutzung für die gemäß § 8 WHG eine Erlaubnis nötig ist, davon sind gemäß § 26 WHG Eigentümer- und Anlieger befreit. Der Allgemeingebrauchparagraph ist hierfür überhaupt nicht relevant.
Da es im WHG geregelt ist, gilt dies auch für NRW(siehe auch § 35 LWG NW).
In Hessen kommen "nur" die Hinterlieger noch dazu die das Wasser einfach nehmen dürfen.
LG S.

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 10.06.2012, 17:15
von Gammarus roeseli
Zweihandwedler hat geschrieben: Die Logic würde bedeuten das ich meinen Müll auf die Strasse kippen dürfte ...
:-k :arrow: :smt115
So wie in -> "Hey, bringst Du den Müll raus" (in 1:30 min) :smt044

http://www.youtube.com/watch?v=Er8xLu5x3_M

Christian :smt003

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 11.06.2012, 21:55
von Neubrandenburger
Momentane Lage bei uns, in Bildern.

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Man sieht deutlich den Unterschied.

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Alle 100m eine :(

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Auch versteckt, aber fest Installiert.

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Die Wehre rieseln nur noch.

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Gartenabfälle.

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Sogar direkt in den Fischtreppen wird Wasser gezogen :(





Die Landwirtschaftlichen Pumpen folgen!

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 12.06.2012, 09:14
von Philzlaus
Das geht ja ech noch. Bei uns entnehmen zwar keine einzelnen Wasser dafür entimmt die EVN (Energieerzeuger) 99% des Wassers in einen Werksbach und hinterlässt ein Minimum von 200l pro Minute für den nicht regulierten Flusslauf. Das ganze bei einem 25m breiten Flusslauf.

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 18.08.2012, 18:17
von Olaf Kurth
Liebe Freunde,

da sich derzeit die rechtswidrigen Praktiken der illegalen Wasserentnahme (z.B. um Gärten zu bewässern) an vielen Fließgewässern häufen, möchte ich einen Warnhinweis posten: Jegliche Manipulation oder die Entfernung dieser Pumpen ist verboten. Hier werden Eigentumsrechte berührt!

Neulich sprach ich in meiner amtlichen Funktion als Fischereiaufseher mit einem Anwohner und der berichtete, dass er schon die dritte Pumpe dieses Jahr kaufen musste. Unbekannte hätten wohl Eisenwolle in das Ansaugrohr eingeführt und die hätte sich langsam um den Rotor gewickelt. Das ganze führte wohl dazu, dass die Pumpe immer schwerer arbeitete, bis sie schließlich heißgelaufen sei. Er könne nicht sicher sein, dass dies durch menschliche Einwirkung geschehen sei, versicherte der Anwohner abschließend.

Deshalb mein Warnhinweis: Macht das bitte nicht nach und erzählt allen Naturschützern in eurem Umfeld, dass eine solche Maßnahme nicht vom Gesetzgeber gewollt ist. Lasst die Pumpen bei Niedrigwasser bitte in den kleinen Bächen liegen - irgendwann ist das Wasser sowieso raus (wenn das jeder 3. oder 4. Anwohner an kleinen Bächen macht)!

Als ich den Anwohner auf seine Ausnahmegenehmigung von der Unteren Wasserbehörde des Kreises zur Wasserentnahme ansprach, guckte er mich mit großen Augen an. "Wir haben das immer so gemacht", raunzte er mich an. Ich erläuterte die Rechtslage: Einem landwirtschaftlichen Betrieb sei das elekrische Abpumpen einer vorgegebenen Wassermenge aus einem Fließgewässer auf Antrag in Notzeiten durchaus zugestanden, so steht es zumindest in unserem Wasserhaushaltsgesetz. Private Anwohner dürfen selbstverständlich auch Wasser entnehmen - mit der Schöpfkelle und nicht mit der Pumpe!

Bitte ermahnt eure Mitmenschen und erklärt ihnen, dass eine widerrechtliche Wasserentnahme mittels elektrischer Pumpen für Privat-Haushalte verboten ist. Nimmt das Gesetz bitte nicht selbst in die Hand und manipuliert die Pumpen, bitte nicht.........

Liebe Grüße,

Olaf

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 27.08.2012, 21:05
von CPE
Olaf,

Du sagst also, daß es Sachbeschädigung und damit rechtswidrig ist, solche (unter Umständen illegalen) Privatpumpen mit Eisenwolle zu verstopfen und damit mutwillig und relativ zuverlässig dauerhaft zu zerstören? Danke für den Hinweis.

Beste Grüße,

Norbert

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 28.08.2012, 20:03
von Neuhesse
Sorry wenn ich etwas nerve, aber es ist und bleibt legal auch wenn ihr es nicht war haben wollt!......und ich es auch nicht gut finde... erkundigt euch doch einfach mal bei euerer unteren oder oberen Wasserbehörde wenn ihr mir nicht glauben wollt (obwohl das mein tägliches Geschäft ist).
Mit freundlichen Grüßen
S.

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 28.08.2012, 21:10
von webwood
Servus S.?

kann es sein, das diese Regelung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Ich meine mich zu entsinnen, in Bayern sei der Allgemeingebrauch (z,B das Vieh tränken, Baden, Schlittschuh laufen) erlaubt, die Entnahme jedoch nicht.

@ Norbert
Jetzt fehlt blos noch, daß jemand schreibt die Stahlwolle in Größe "OOOO" sei die feinste erhältliche Wolle und würde demzufolge wohl besonders gut angesaugt.
Aber nun ganz im Ernst. Sachen zu sabotieren finde ich den letzten, wirklich allerletzten gangbaren Weg.Wenn die Fische ansonsten akut verrecken würden, wäre das für mich eine Alternative, ansonsten würde ich, wenn kein gutes Wort mehr hilft und man gesetzlich Recht hat (Bundesland?) zur Not Anzeige erstatten.

TL

Thomas

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 28.08.2012, 21:46
von Neuhesse
siehe Nachricht vom 10.06.

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 29.08.2012, 23:10
von Spessart Räuber
Hallo,

ich verfolge diese Diskussion von Anfang an mit großem Interesse da mir dieses Problem leider nur zu gut bekannt ist. Ich habe ein wenig "gegockelt" und etwas gutes gefunden. Hier der Text, auszüge aus dem WHG mit Kommentaren, gefunden auf der Website des LFV Unterfranken:

Art. 18 Bayerisches Wassergesetz1 (BayWG) bestimmt dazu in Ausführung des § 25 Wasserhaushaltsgesetz2
(WHG):

Art. 18 Gemeingebrauch

(Zu § 25 Sätze 1 und 3 WHG)
(1)
1
Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG und soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann und, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren,
Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen.
2
Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten; weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
3
Zum Gemeingebrauch gehören auch
1. das Einleiten von Grundwasser und Quellwasser,
2. das schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, das nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bekannt gemachten Regeln der Technik; dies gilt nicht für Niederschlagswassereinleitungen von Flächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, von Bundesfern- und Staatsstraßen, sowie von Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen,
3. das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für
a) das Tränken von Vieh,
b) den häuslichen Bedarf der Landwirtschaf
4. Die Kreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotor als Gemeingebrauch zulässig sind.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Gewässer in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie auf ablassbare, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.
(3) Wird der Gemeingebrauch im Rahmen von gewerblich organisierten Veranstaltungen ausgeübt und sind aus den in Art. 19 Abs. 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) genannten Gründen Regelungen erforderlich, unterrichtet die Gemeinde die zuständige Kreisverwaltungsbehörde; Art. 19 LStVG bleibt unberührt.

1 Bayer. Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), ber. S. 130, BayRS 753-1-UG
2 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (BGBl I S. 2585)

(4) Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall Gewässer oder Gewässerteile nach Abs. 1 Satz 4 bestimmen sowie die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.


Die Entnahme von Wasser aus einem Oberflächengewässer ist grundsätzlich eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG, die, soweit sie nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt ist, einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, die von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt wird, bedarf. Liegt diese nicht vor, liegt eine
Zuwiderhandlung nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG vor, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann. Ist dem Fischereiberechtigten dadurch ein Schaden (Fischsterben, kostenintensive Bergungsmaßnahmen) entstanden, hat er einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 249 ff. BGB. Jedoch sind neben den „Notstandsregelungen“ (§ 8 Abs. 2 und 3 WHG3) die Regelungen des Eigentümer- und
Anliegergebrauchs des § 26 WHG (gilt unmittelbar) zu beachten:

§ 26
Eigentümer- und Anliegergebrauch
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.


Demnach dürfen Gewässereigentümer und Anlieger erlaubnis- oder bewilligungsfrei Wasser für den eigenen Bedarf entnehmen. Sind Beeinträchtigungen im Sinne des § 26 Abs. 1 gegeben, treffen die Privilegierungen für den Eigentümer- oder Anliegergebrauch nicht zu und es sind ebenfalls die bereits angesprochenen Ordnungswidrigkeiten und eventuellen Schadensersatzansprüche gegeben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen, der Schifffahrt dienenden (vgl. Art. 28 BayWG) oder künstlich errichteten Gewässern unzulässig ist. /roe.

Ich hoffe, das schafft ein wenig Klarheit.

Das Copyright liegt ganz klar beim LFV Unterfranken

Cheers

Klemens

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 30.08.2012, 06:39
von Olaf Kurth
danke Kklemens,

ausführlichg und nachvollziehbarer text eures WHG. Ich denke, dieser Passus ist entscheidend in §26, abs1:

"........ wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind."

.... und das ist offensichtlicßh der Fall, wenn in starken Trockepnzeiten jeder 4. anwohner einpe Pumpe üim wasser hält!
in zeiten des npiedrigsten Wasserstandes herrscht doch die größte begehrlcikeit und dann leiden die wasserbewoßhner unter der wasserentnahme - und dann ist es verboten!!!!!!

Liebe grüße,

Olaf (mit rechßter ßhand in Gips>)

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 30.08.2012, 20:26
von Neuhesse
Vielen Dank Spessart Räuber,
ich hoffe die rechtliche Situation ist nun endlich klar.
Leider ist jede Entnahme einzeln zu bewerten und eine einzelne Entnahme hat keine "wesentliche Verminderung der Wasserführung" zur Folge.......rechtlich relevant wären so etwa 1/3 (gängige Rechtsprechung) ....sorry wir machen die Gesetze nicht.
lg S.

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 30.08.2012, 20:41
von webwood
Hallo S? (wie heißt du eigentlich?)
a) das Tränken von Vieh,
b) den häuslichen Bedarf der Landwirtschaf
Bin ja kein Jurist, aber so wie ich den Text verstehe, gehört das Gießen eines Rasen damit wohl nicht dazu. Ein Schrebergärtner oder Gartenbesitzer ist doch kein Landwirt und das Vieh müsste schon höchstpersönlich und direkt aus dem Gewässer saufen.
Viele Grüße
Thomas

Re: Wasserklau durch Anrainer.....

Verfasst: 30.08.2012, 21:33
von Jürgen Gaul
Hallo Thomas,

Du musst in diesem Fall unterscheiden zwischen Gemeingebrauch (§ 25 WHG) und Eigentümer-/Anliegergebrauch (§ 26 WHG) und in diesem Falle hat der unbekannte Mr. S. mit seiner Einschätzung eben leider Recht. Ich werde aus aktuellem Anlass aber die Rechtslage aufgrund dieser Gesetzesvorschriften von unserem 2. Vorsitzenden - seines Zeichens Rechtsanwalt - noch einmal prüfen lassen und melde mich hier, falls neue Erkenntnisse vorliegen sollten.

Viele Grüße
Jürgen