Pachtverträge müssen bei uns in Baden-Württemberg der oberen Fischereibehörde am Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt werden. Gerade erhalte ich von dieser Behörde eine Stellungnahme zu einem vor kurzem eingereichten Pachtvertrag mit folgendem Kommentar zurück:
"Nachfolgend aufgeführte Punkte sind im Pachtvertrag ggf. zu ändern bzw mit aufzunehmen.
Bewirtschaftung des Fischereirechts:
Grundlage für Besatztätigkeiten ist die natürliche fischereiliche Ertragskraft des Gewässers sowie die naturräumliche Ausprägung des Gewässers. Ein Fischeinsatz - sofern erforderlich - ist entsprechend der Größe, Beschaffenheit und der Natur des Gewässers vorzunehmen. Dabei sind einseitige und übermäßige Besätze, welche die natürliche Ertragskraft des Gewässers wesentlich übersteigen oder beeinträchtigen, zu unterlassen.
Sollte ein Fischbesatz erforderlich sein, können folgende Fischarten und größen sowie maximale Stückzahlen besetzt werden:
Fischart Altersklasse max. Stückzahl
Bachforellen Sömmerlinge 2.500
Nach einem Zeitraum von etwa 3 - 5 Jahren ist der Erfolg der Besatzmaßnahme zu überprüfen. Änderungen beim Fischbesatz auf der Grundlage neuer Erkenntnisse sind nach der Erfolgsprüfung in Absprache mit der Fischereibehörde jederzeit möglich. Die Änderungen sind dem Verpächter mitzuteilen.
Der Besatz mit fangfähigen Fischgrößen ist nicht zulässig.
Eingesetzt werden dürfen nur gesunde Fische aus - wenn möglich einheimischen Betrieben, die unter laufender Betreuung eines tierärztlichen Fischgesundheitsdienstes oder Fachtierarztes für Fische stehen und durch ein entsprechendes Gesundheitszeugnis nachweisen können, dass der Herkunftsbestand frei ist von den in der FischseuchenVO namentlich genannten Fischseuchen. Die genannten Zeugnisse und Bescheinigungen sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Verpächter sowie der Fischerei und der Veterinärbehörde vorzulegen.
Zur besseren Bewertung der Fangergebnisse wird empfohlen, neben den Fangtagen auch die Angeltage (ohne Fang) mit zu dokumentieren.
Ein Krebsbesatz bedarf der Absprache mit der Fischereibehörde
Auf die Vorgaben zum Fischbesatz seitens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) sowie der Landesfischereiverordnung (LFischVO) wird hingewiesen."
TL Jürgen